Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz erklärt
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Hierdurch soll eine gerechte Verteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter erreicht werden. Dies wird mit einem Stufenmodell dargestellt (siehe unten).
Es gilt: Je energieeffizienter ein Gebäude ist, desto weniger Kosten muss der Vermieter selber tragen. Die CO2-Kostenaufteilung gilt für Abrechnungen ab dem 1. Januar 2023 und muss in der Heizkostenabrechnung ausgewiesen sein.
Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz
Die CO2-Kostenaufteilung ist für alle Wohngebäude verpflichtend, in denen fossile Brennstoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung (und Warmwasser) genutzt werden. Für diese Anlagen sind gemäß Brennstoffemissionshandelsgesetz Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt. Das Gesetz gilt auch für die eigenständig gewerbliche Lieferung von Wärme und Warmwasser, genauer gesagt für die zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffe.
Berechnet wird die CO2-Kostenaufteilung anhand des Kohlendioxidausstoßes des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Sonderregelungen gelten, wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche Verbesserung des Gebäudes und/oder der Heizanlage verhindern. In Nichtwohngebäuden teilen sich Vermieter und Mieter die Kosten hälftig.
Kommen Sie als Vermieter den Anforderungen des CO2KostAufG nicht nach, haben Mieter ein Kürzungsrecht von drei Prozent der anteiligen Heizkosten (§ 7, Abs. 4 CO2KostAufG).
Wichtig für Sie als Vermieter und Verwalter
Die Aufteilung der CO2-Kosten erstellen wir für Sie mit der Heizkostenabrechnung. Sie erhalten von uns:
Für die Erstellung der Heizkostenabrechnung gemäß CO2KostAufG benötigen wir von Ihnen nur die Daten zum CO2-Ausstoß und zu den CO2-Kosten – sowie den heizwertbezogenen Emissionsfaktor Ihrer Liegenschaft. Diese finden Sie in der Versorger- bzw. Lieferantenrechnung. Mitteilen können Sie uns die Kostenaufstellung.
So wird die Kostenaufteilung der CO2-Bepreisung vorgenommen
Die Kostenaufteilung der CO2-Bepreisung richtet sich nach der Art der Immobilie.
Handelt es sich um ein Wohngebäude oder um ein gemischt genutztes Gebäude, erfolgt die Kostenaufteilung nach einem zehnstufigen Modell. Dieses Stufenmodell basiert auf dem tatsächlichen Verbrauch. Bei einer sehr schlechten Energiebilanz (ab 52 kg CO2-Ausstoß pro m2 im Jahr) tragen die Vermieter einen hohen Anteil an den CO2-Kosten – bis zu 95 Prozent. Ist die Energiebilanz sehr gut (weniger als 12 kg CO2 pro m2 im Jahr; Effizienzhausstandard EH 55), tragen die Mieter die CO2-Kosten zu 100 Prozent.
Einordnung in Stufenmodell
CO2_Verbr = Verbrauchte Energie [kWh] x 0,2 [kg /kWh]
CO2_ex = CO2_Verbr [kg] / beheizte Wohnfläche [m²]
Stufenmodell
CO2_ex: Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr | Anteil Mieter | Anteil Vermieter |
<12 kg CO2/m²/a | 100% | 0% |
12 bis<17 kg CO2/m²/a | 90% | 10% |
17 bis <22 kg CO2/m²/a | 80% | 20% |
22 bis <27 kg CO2/m²/a | 70% | 30% |
27 bis <32 kg CO2/m²/a | 60% | 40% |
32 bis <37 kg CO2/m²/a | 50% | 50% |
37 bis <42 kg CO2/m²/a | 40% | 60% |
42 bis <47 kg CO2/m²/a | 30% | 70% |
47 bis <52 kg CO2/m²/a | 20% | 80% |
≥52 kg CO2/m²/a | 5% | 95% |
Handelt es sich aber beispielsweise um eine Gewerbeimmobilie, werden die Kosten der CO2-Bepreisung zu gleichen Anteilen auf Mieter und Vermieter aufgeteilt.
Bei Wohnungseigentümergemeinschaften
Das Gesetz regelt die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter. Nach derzeitiger Rechtsauffassung sind WEG nicht von der CO2-Kostenaufteilung betroffen, wenn alle Eigentümer ihre Wohnung selbst bewohnen. Bei vermieteten Wohnungen muss aufgeteilt werden. Daher wählen WEG bei uns, ob sie die CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung aufteilen, nicht aufteilen oder lediglich ausweisen möchten – ohne sie von den Gesamtkosten abzuziehen.