Die Ablesewerte für das Abrechnungsjahr (M-Werte) werden an den elektronischen Geräten, für ein Jahr ab dem Stichtag (meist 31.12.) gespeichert und angezeigt. Siehe hierzu mehr: ‚Merkblatt Selbstablesung‘ richtig ablesen (Download)
Es gibt verschiedene Gründe für Fehler in einer Abrechnung: z.B.
Abrechnungsfehler können auch auftreten, wenn der Vermieter die Wohnfläche falsch angegeben hat oder die Heizkosten für leerstehende Wohnungen im Haus auf die Mieter umgelegt wurden. Sprechen Sie uns bei einem Verdacht auf einen Fehler gerne an, dann prüfen wir das.
Wenn eine Ablesung nicht möglich ist, ist eine Schätzung laut der Heizkostenverordnung (HKVO) zulässig. Gründe hierfür können sein:
Die anschließende Schätzung muss entweder nach vergleichbaren Räumen oder dem prozentualen Vorjahresanteil erfolgen.
In Deutschland die gesamten Heiz- und Betriebskosten von Wohnobjekten einmal in Jahr abgerechnet, im Regelfall zum 31. Dezember. Daher erhalten ausgezogene Mietern, trotz Zwischenablesung, ihre letzte Abrechnung erst mit der nächsten Gesamtabrechnung für das ganze Gebäude, d.h. im Kalenderjahr nach Ihrem Auszug. Dabei sollten sie beachten, dass der Vermieter eine Vorauszahlung verlangen kann.
Heizgradtage werden nach der Norm VDI 2067 (Blatt 1, Tabelle 22) für die Aufteilung der Grundkosten in der Betriebskostenabrechnung verwendet. Sie sind ein hilfreicher Maßstab zur verbrauchsgerechten Abrechnung des Heizenergieverbrauchs, da z. B. Heizungsrohre einen natürlichen Wärmeverlust aufweisen. Vor allem bei Einrohr-Heizanlagen führt dies zu einer Erwärmung der Wohnung – unabhängig davon, ob geheizt wird oder nicht.
Dieser Energieverlust wird mit Hilfe der Heizgradtage auf alle Bewohner aufgeteilt. In die Berechnung fließen die durchschnittlichen Heiztage pro Monat ebenso ein wie Klimadaten des Deutschen Wetterdienstes.
Gradzahlen-Tabelle (Promille-Anteil):
Januar 170 im Monat (5,48 am Tag)
Februar 150 im Monat (5,36 (5,17) am Tag
März 130 im Monat (4,19 am Tag)
April 80 im Monat (2,67 am Tag)
Mai 40 im Monat (1,29 am Tag)
Juni 14 im Monat (0,47 am Tag)
Juli 13 im Monat (0,42 am Tag)
August 13 im Monat (0,42 am Tag)
September 30 im Monat (1,00 am Tag)
Oktober 80 im Monat (2,58 am Tag)
November 120 im Monat (4,00 am Tag)
Dezember 160 im Monat (5,16 am Tag)
Summe 1000 im Jahr
Es besteht in fast allen Bundesländern eine Verpflichtung zur Abrechnung von Kaltwasser bei Wohngebäuden. Das ist auch gut so, denn der Einbau von Kaltwasserzählern führt zu erheblichen Einsparungen des Wasserverbrauchs und zu einer verbrauchsgerechten Aufteilung der Kosten unter den Nutzern. Ob in Ihrem Bundesland eine Verpflichtung besteht, können sie in den jeweiligen Landesbauordnungen nachlesen.
Prüfen Sie die Abrechnung ‚Heizung und Wasser‘
Prüfen Sie die Nebenkosten-Abrechnung.
Bei der manuellen Ablesung erhalten Sie Einblick in die Ableseergebnisse, welche Sie überprüfen und unterzeichen. Bei elektronischen Heizkostenverteilern, Wärme- und Wasserzählern lässt sich der Jahresverbrauchwert auch über die Displayanzeige nachprüfen (M-Wert). Bei Unstimmigkeiten wenden Sie sich bitte an uns, wir prüfen das.
Ansprechpartner hierfür sind Vermieter, Verwalter oder wir. Bei Fragen können Sie gerne auch auf uns zukommen.
Das zweite Quartal des Jahres hat bereits begonnen und Sie haben immer noch keine Abrechnung erhalten? Dies kann unterschiedliche Gründe haben:
Bitte fragen Sie als Mieter zuerst Ihren Vermieter. Ansonsten sprechen Sie uns gerne zu dem Verbleib der Abrechnung an.
siehe hier Artikel: CO2KostAufG Information
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